1. Neuwagen:

Lt. EU-Binnenmarktregelung gilt ein Fahrzeug als neu wenn die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Dasselbe gilt auch wenn mit dem Fahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt wurden = Umsatzsteuer wird in Österreich fällig.

Beispiele:
Erstzulassung 30.10.2011, Lieferung 28.12.2011 = Neufahrzeug
Erstzulassung 30.10.2011, Lieferung 28.12.2011, Kilometerstand 8.000 = Neufahrzeug, da unter 6 Monate
Erstzulassung 30.10.2011, Lieferung 28.06.2012, Kilometerstand 5.000 = Neufahrzeug, obwohl 8 Monate, aber unter 6.000 km.