| 1. Neuwagen: Lt. EU-Binnenmarktregelung gilt ein Fahrzeug als neu wenn die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Dasselbe gilt auch wenn mit dem Fahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt wurden = Umsatzsteuer wird in Österreich fällig. Beispiele: | |
| Erstzulassung 30.10.2011, Lieferung 28.12.2011 = Neufahrzeug Erstzulassung 30.10.2011, Lieferung 28.12.2011, Kilometerstand 8.000 = Neufahrzeug, da unter 6 Monate Erstzulassung 30.10.2011, Lieferung 28.06.2012, Kilometerstand 5.000 = Neufahrzeug, obwohl 8 Monate, aber unter 6.000 km. |